LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.02.2009
4 Ta 717/08
Normen:
ZPO § 81; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 545/06

Umfang der Prozessvollmacht eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren zur Aufhebung einer personellen Maßnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 717/08

DRsp Nr. 2009/16930

Umfang der Prozessvollmacht eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts im Beschlussverfahren zur Aufhebung einer personellen Maßnahme

Eine einem Rechtsanwalt von einem Betriebsrat zur Führung eines Beschlussverfahrens zur Aufhebung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber gemäß § 101 Satz 1 BetrVG erteilte Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Stellung eines Zwangsgeldantrages gemäß § 101 Satz 2 BetrVG nach der Rechtskraft eines dem ersten Antrag stattgebenden Beschlusses. Es bedarf für den Zwangsgeldantrag keiner erneuten Beschlussfassung des Betriebsrats.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2008 - 16 BV 545/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 81; BetrVG § 101;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zwangsvollstreckung aus einem Antrag gemäß § 101 Satz 1 BetrVG.