LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2020
16 TaBV 184/19
Normen:
§ 37 Absatz 6 BetrVG; § 40 Absatz 1 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 734/18

Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der Betriebsratsmitglieder

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 184/19

DRsp Nr. 2022/13731

Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Schulungskosten der Betriebsratsmitglieder

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds, das Mitglied des Arbeitsschutzausschusses ist, an einer Schulung zum Thema Gefahren- und Überlastungsanzeigen freizustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2019 – 15 BV 734/18 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 3 wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Seminarkosten für die Teilnahme der Antragstellerin zu 2 an dem Seminar „Achtung, ich kann nicht mehr! Sinn und Zweck von Gefahren-/ Überlastungsanzeigen“ vom 1. bis 3. August 2018 im Hotel A Mitte in A in Höhe von insgesamt 1.128,00 EUR (in Worten: Eintausendeinhundertachtundzwanzig und 0/100 Euro) freizustellen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Absatz 6 BetrVG; § 40 Absatz 1 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat von Schulungskosten freizustellen.