Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. November 2014 -
Die am 5. Mai 2014 durchgeführte Wahl des gemeinsamen Betriebsrats für die Betriebe der Beteiligten zu 5) bis 8) wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 4) bis 8) zugelassen, für die Beteiligten zu 1) bis 3) nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
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