1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.12.2010 - 7 Ca 899/09 - in der Fassung der Entscheidung des Rechtspflegers vom 09.03.2011, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Nach Teilabhilfe durch das Arbeitsgericht wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde noch gegen die Änderung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses unter Anordnung von Ratenzahlung.
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