LAG Hamm - Beschluss vom 23.06.2015
7 TaBV 21/15
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 91/14

Umfang der Mitbestimmung des BetriebsratsErfordernis der Zustimmung zur vollständigen Einstellung freiwilliger Leistungen

LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 21/15

DRsp Nr. 2015/14129

Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats Erfordernis der Zustimmung zur vollständigen Einstellung freiwilliger Leistungen

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Streichung bisher gewährter Jubiläumszuwendungen besteht nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2015 - 1 BV 91/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um einen Unterlassungsanspruch.

Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin für deren Kliniken X und Q gewählte Betriebsrat; die Arbeitgeberin beschäftigt aktuell 267 Mitarbeiter. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden an einen mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag.

Die Arbeitgeberin zahlte an ihre Beschäftigten bis zum 31.12.2013 bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld in Höhe von 2.556,45 €; nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit erhielten die Beschäftigten eine Armbanduhr. Die Arbeitgeberin hat sich dazu entschlossen, mit Wirkung ab 01.01.2014 diese Leistungen bei 20-jährigem bzw. 10-jährigem Jubiläum, die tariflich nicht geregelt sind, ersatzlos einzustellen.

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