LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2020
16 TaBV 177/19
Normen:
§ 40 Abs. 1 BetrVG; § 37 Abs. 6 BetrVG; § 78 Satz 2 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 6/19

Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratsschulungen bei im Preis einer Schulungsveranstaltung enthaltenen Kosten für aufwändige Seminarbeigaben

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 177/19

DRsp Nr. 2022/13737

Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratsschulungen bei im Preis einer Schulungsveranstaltung enthaltenen Kosten für aufwändige Seminarbeigaben

1. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Betriebsratsschulungen beschränkt sich auf die erforderlichen Kosten. Dies beurteilt sich nach der Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung. Maßgeblich ist, ob das Betriebsratsmitglied die auf dem Seminar vermittelten Inhalte benötigt, um sein Amt ausüben zu können.2. Ein privater (nicht gewerkschaftlicher) Schulungsveranstalter ist nicht zu einer Aufschlüsselung seiner Kostenrechnung verpflichtet.3. Wertvolle Seminarbeigaben (unter anderem ein Tablet) führten hier nicht dazu, dass die Schulungsteilnahme nicht erforderlich, noch mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden war. Der Preis für die Teilnahme lag im Bereich des Marktüblichen. Die Veranstaltung war nicht -unter Verzicht auf die Seminarbeigaben- zu einem günstigeren Preis buchbar.4. Die Seminarbeigaben stellen keine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG dar. Jedenfalls lassen sie die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nicht entfallen.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 3. September 2019 – 10 BV 6/19 - wird zurückgewiesen.