KG - Beschluss vom 18.03.2015
19 W 192/14
Normen:
BGB § 242; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 57/14

Umfang der Kostenerstattung bei rechtsmissbräuchlicher Verfolgung von Gegendarstellungsansprüchen in zwei getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren

KG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 19 W 192/14

DRsp Nr. 2018/872

Umfang der Kostenerstattung bei rechtsmissbräuchlicher Verfolgung von Gegendarstellungsansprüchen in zwei getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren

Die getrennte gerichtliche Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen wegen einer gleichartigen Berichterstattung in zwei Medien stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar mit der Folge, dass der Umfang der Kostenerstattung sich nach den Kosten bestimmt, die bei Verfolgung beider Gegendarstellungsansprüche in einem Verfahren entstanden wären.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2014 - 27 O 57/14 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 18. Juli 2014, unter Zurückweisung des weitergehenden Festsetzungsantrags, teilweise geändert:

Die nach den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 und 11. März 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.175,16 €

(in Worten: eintausendeinhundertfünfundsiebzig Euro und sechzehn Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 935,73 € seit dem 4. Februar 2014 und aus weiteren 239,43 € seit dem 24. März 2014 festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.