LAG Köln - Beschluss vom 08.03.2013
3 Ta 8/13
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 311
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 577/12

Umfang der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 3 Ta 8/13

DRsp Nr. 2013/7036

Umfang der Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen, „zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen“ Rechtsanwalts

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts" beschränkt die Erstattung von Reisekosten auf die Kosten, die bei der weitesten Entfernung zwischen Gerichtssitz und Grenze des Gerichtsbezirks entstehen können. Eine Beschränkung auf den Zuständigkeitsbezirk der erkennenden Kammer des Prozessgerichts erfolgt nicht. Das gilt auch bei Gerichten mit Gerichtstagen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.11.2012 - 3 Ca 577/12 - abgeändert:

Auf die Erinnerung der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.08.2012 - 3 Ca 577/12 - abgeändert und die von der Landeskasse an die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu erstattenden Kosten werden auf 1.060,41 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2;

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die gerichtliche Kürzung der PKH-Gebühren hinsichtlich Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 61,40 €.