LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2016
16 TaBV 198/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 4/16

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines Betriebsratsmitgliedes anlässlich der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2016 - Aktenzeichen 16 TaBV 198/16

DRsp Nr. 2017/4096

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines Betriebsratsmitgliedes anlässlich der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung

Bei einer von mehreren Betriebsratsmitgliedern durchzuführenden Reise, für die ein Betriebsratsmitglied seinen Pkw benutzt, ist es für andere Betriebsratsmitglieder grundsätzlich zumutbar, diese Mitfahrmöglichkeit in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. Mai 2016 - 8 BV 4/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der Antragsteller ist Mitglied des im Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 3).

In der Zeit vom 18. bis 23. Oktober 2015 nahmen der Antragsteller sowie der Antragsteller des Parallelverfahrens 16 TaBV 185/16, der demselben Betriebsrat angehört, an einer Betriebsratsschulung zum Thema "Betriebsvereinbarungen sicher formulieren" in A teil. Zu dieser Veranstaltung reiste er mit seinem privaten Pkw (Ford Fiesta) an. Der Antragsteller des Parallelverfahrens reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau ebenfalls mit seinem privaten Pkw (Hyundai ix20) an.

Im Betrieb des Arbeitgebers gilt eine Reisekostenordnung; insoweit wird auf Bl. 133-148 der Akte Bezug genommen. Dort heißt es (Bl. 137 d.A.):