LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.04.2009
1 Ta 90/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2809/07

Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 90/09

DRsp Nr. 2009/10686

Umfang der Erklärungspflicht zur Änderung der Verhältnisse im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO gerade nicht auf § 117 Abs. 3 ZPO verweist sondern lediglich bestimmt, dass sich die Partei "darüber zu erklären hat", ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, steht aufgrund der Gesetzesfassung fest, dass eine nochmalige Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO nicht besteht. 2. Legt der Rechtspfleger seinem Anschreiben ein Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bei, hat er die Partei darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, das Formular auszufüllen oder die geforderte Erklärung in sonstiger Weise abzugeben. 3. Zu einer vollständigen Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die Partei nicht verpflichtet; der Rechtspfleger kann jedoch über die Erklärung hinsichtlich der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus weitere konkrete Angaben von der Partei fordern und sich diese durch entsprechende ergänzende Belege von der Partei nachweisen lassen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.02.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.04.2009 - 8 Ca 2809/07 - aufgehoben.