1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 03.06.2009 - 5 Ca 38/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
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