LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.06.2010
1 Ta 108/10
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1224/08

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; fehlerhafter Nichtabhilfebeschluss bei unterbliebener Eingrenzung der Aufforderung zur Mitteilung bloßer Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 108/10

DRsp Nr. 2010/13086

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe; fehlerhafter Nichtabhilfebeschluss bei unterbliebener Eingrenzung der Aufforderung zur Mitteilung bloßer Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO ist die Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet, eine erneute vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Sinne von § 117 Abs. 3 ZPO erneut auszufüllen. Nach dem Gesetzeswortlaut hat sie sich vielmehr zunächst nur dazu zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Fordert der Rechtspfleger die Partei im Beschwerdeverfahren auf, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen und legt er das Formular gem. § 117 Abs. 3 ZPO bei, so muss die Partei davon ausgehen, erneut umfassend zu einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet zu sein. Darin liegt eine unzulässige Aufforderung seitens des Rechtspflegers vor. Der Nichtabhilfebeschluss kann dann nicht auf die unterlassene Erklärung über die Einkommens - und Vermögensverhältnisse gestützt werden.