1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.04.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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