LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.11.2010
1 Ta 228/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 393/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 228/10

DRsp Nr. 2011/7422

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Gibt eine Partei die ihr gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO obliegende Erklärung über eine Änderung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ab, liegt es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzend Belege von der Partei anzufordern oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der Angaben gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09.06.2010 - 7 Ca 393/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.