LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.09.2009
1 Ta 195/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1937/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.09.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 195/09

DRsp Nr. 2009/25338

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; aus diesem Gesetzeswortlaut folgt lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars nach § 117 Abs. 3 ZPO ist die Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht verpflichtet. 3. Die Aufforderung der Rechtspflegerin, "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen", enthält die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. 4. Auch die pauschale Forderung nach Belegen für alle Angaben ist zu weitgehend; das gilt auch dann, wenn die Partei selbst ankündigt, "Unterlagen" schicken zu wollen.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.07.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2009 - 4 Ca 1937/07 - aufgehoben.