LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.05.2009
1 Ta 58/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 883/07

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 58/09

DRsp Nr. 2009/13883

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Aus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO ergibt sich lediglich die Verpflichtung der Partei, sich "darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist"; zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Partei nicht verpflichtet. 2. Mit der Aufforderung des Rechtspflegers, die "geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" abzugeben, erfolgt eine Eingrenzung auf die Mitteilung einer bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie dies das Gesetz vorsieht, gerade nicht; dieser Verfahrensmangel kann dadurch geheilt werden, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer aufgibt, seiner Mitwirkungsverpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachzukommen und sich konkret darüber zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Veränderung seiner Verhältnisse mittlerweile eingetreten ist.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25.11.2008 - 4 Ca 883/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe: