1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2006 für das von ihm eingeleitete Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
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