LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.03.2009
1 Ta 31/09
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3097/05

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 31/09

DRsp Nr. 2009/7803

Umfang der Erklärungspflicht im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

1. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist; aus dem Gesetzeswortlaut folgt insoweit nur die Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. 2. Zur Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Partei im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht verpflichtet. 3. Ist der Partei der nunmehr durch das Beschwerdegericht erfolgten konkreten Aufforderung, einen Einkommenssteuerbescheid vorzulegen und die Angaben zu den Einkommensverhältnissen nachzuweisen, nicht nachgekommen, ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.10.2008 - 3 Ca 3097/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I. Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.01.2006 für das von ihm eingeleitete Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.