LAG Köln - Urteil vom 12.02.2016
9 Sa 978/14
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8969/13

Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für Leistungen im Rahmen der betrieblichen AltersversorgungZeitliche Grenzen der Eintrittspflicht

LAG Köln, Urteil vom 12.02.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 978/14

DRsp Nr. 2016/5573

Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung für Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Zeitliche Grenzen der Eintrittspflicht

§ 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG schließt die Haftung des Trägers der Insolvenzsicherung für Ansprüche, die länger als 12 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nur für laufende Rentenleistungen, nicht jedoch für zugesagte Einmal-Kapitalzahlungen aus.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.09.2014- 4 Ca 8969/13 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.573,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche die Klägerin gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber einzustehen hat.