LAG Hamm - Beschluss vom 23.04.2021
13 TaBV 62/20
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4/20

Umfang der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten ArbeitnehmernAnhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Abmahnung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 13 TaBV 62/20

DRsp Nr. 2022/433

Umfang der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Maßnahmen gegenüber schwerbehinderten Arbeitnehmern Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Abmahnung

Anträge der Schwerbehindertenvertretung auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen fehlender Unterrichtung und Anhörung sind unbegründet, da die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 S 1 SGB IX nicht erfüllt sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 - 4 BV 4/20 - teilweise abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Pflicht der Arbeitgeberin zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch von Abmahnungen bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellter; konkret geht es auch um die Entfernung dreier Abmahnungen.

Antragstellerin ist die im A Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Schwerbehindertenvertretung.

1. 2. 1. 2. 1. 2.