Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - unter Zurückweisung der Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 03.07.2020 -
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten um den Umfang der Pflicht der Arbeitgeberin zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch von Abmahnungen bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellter; konkret geht es auch um die Entfernung dreier Abmahnungen.
Antragstellerin ist die im A Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Schwerbehindertenvertretung.
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