LAG Hamm - Beschluss vom 26.01.2016
14 Ta 208/15
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; b) ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 618/13

Umfang der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 14 Ta 208/15

DRsp Nr. 2016/3624

Umfang der Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30. März 2015 (3 Ca 618/13) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; b) ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Februar 2015 ist begründet. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren dargelegt und belegt, dass sie weiterhin nicht in der Lage ist, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten.