OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.01.2018
8 U 121/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; OECB-Musterabkommen 2003 Art. 25; DBA Österreich 2000;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1045
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 310/15

Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters in einem Dauermandat

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 8 U 121/16

DRsp Nr. 2018/16159

Umfang der Beratungspflichten eines Steuerberaters in einem Dauermandat

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, Hinweise und Gestaltungsvorschläge, denen der Mandant sich verschließt, zu wiederholen und dabei die Eindringlichkeit seiner Belehrung zu steigern.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.05.2016 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu 1) und 2) zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 350.000,- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; OECB-Musterabkommen 2003 Art. 25; DBA Österreich 2000;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien ehemals bestehenden Steuerberatungsvertrages geltend.

Die Kläger hatten bis 2003 ihren Wohnsitz in Deutschland.