LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2020
9 Sa 1135/18 SK
Normen:
§ 5 Abs. 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 128/17

Umfang der Beitragspflicht eines Betriebes zu den Sozialkassen der BauwirtschaftEinbeziehung des Entgelts eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 1135/18 SK

DRsp Nr. 2022/13738

Umfang der Beitragspflicht eines Betriebes zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft Einbeziehung des Entgelts eines leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG

Vom persönlichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst wird ein Angestellter, der nach einer vorzunehmenden Gesamtbewertung im fraglichen Zeitraum leitender Angestellter im Betrieb iSd. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG war, weil er unternehmerische (Teil)Entscheidungen getroffen hat, die für den Bestand und die Entwicklung der Beklagten von Bedeutung waren, hier den für den Handwerksbetrieb essentiellen handwerklich-technischen Arbeitsablauf geprägt und in seiner Ausrichtung gesteuert und zudem im Zusammenhang mit der Erweiterung der Tätigkeitsbereiche im Betrieb die Leitung der Planung und Organisation der Bauvorhaben innegehabt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 14 Ca 128/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.992,74 (in Worten: Viertausendneunhundertzweiundneunzig und 74/100 Euro) zu zahlen.

Die Klage wird - soweit der Kläger die Zahlung von weiteren Euro 6.723,40 (in Worten: Sechstausendsiebenhundertdreiundzwanzig und 40/100 Euro) verlangt hat - abgewiesen.

Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.