1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2010 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger stand seit dem 1. März 1999 als Tischler in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Berliner Holzindustrie Anwendung fanden. Das Arbeitsverhältnis wurde im Anschluss an eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 3. September 2009 durch Prozessvergleich vom 10. Februar 2010 zum 31. Januar 2010 beendet. Darin heißt es auszugsweise:
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