LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.11.2010
6 Sa 1722/10
Normen:
BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 8178/10

Umfang der Ausgleichsklausel in Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses; unbegründete Klage auf jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter bei vergleichsweiser Reglung von Vergütungsansprüchen während der Kündigungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1722/10

DRsp Nr. 2011/6565

Umfang der Ausgleichsklausel in Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses; unbegründete Klage auf jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter bei vergleichsweiser Reglung von Vergütungsansprüchen während der Kündigungsfrist

Regelt ein Prozessvergleich zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses noch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsvergütung für die Dauer der Kündigungsfrist, wird ein in dieser Zeit fällig werdender Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung mit Mischcharakter von einer Ausgleichsklausel als negativem Schuldanerkenntnis erfasst.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2010 - 10 Ca 8178/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 2; BGB § 779;

Tatbestand:

Der Kläger stand seit dem 1. März 1999 als Tischler in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Berliner Holzindustrie Anwendung fanden. Das Arbeitsverhältnis wurde im Anschluss an eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 3. September 2009 durch Prozessvergleich vom 10. Februar 2010 zum 31. Januar 2010 beendet. Darin heißt es auszugsweise: