LAG Chemnitz - Urteil vom 16.07.2009
5 Sa 407/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; TzBfG § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1057/07

Umfang der Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf; Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten bei deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit; Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrags und unangemessene Benachteiligung; Feststellung der zulässigen Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 407/08

DRsp Nr. 2010/10866

Umfang der Arbeitszeit bei "Arbeit auf Abruf"; Vertragsänderung durch konkludentes Verhalten bei deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit; Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrags und unangemessene Benachteiligung; Feststellung der zulässigen Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit

1. a) Zwar kann die Änderung eines Vertrages auch durch konkludentes Verhalten der Vertragspartner erfolgen. Wird im Falle einer vertraglich bestimmten Arbeitszeit ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, ergibt sich indes für sich genommen keine Vertragsänderung. Bei dem Arbeitseinsatz handelt es sich um ein tatsächliches Verhalten, dem nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt. Vielmehr ist auf die Absprachen abzustellen, die dem erhöhten Arbeitseinsatz zugrunde liegen. Dazu zählen auch die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden.