OLG Dresden - Urteil vom 27.03.2018
4 U 1457/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2686/13

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung vor einer relativ indizierten OperationPflicht zur Aufklärung über eine konservative oder rein abwartende Behandlungsmöglichkeit

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 1457/17

DRsp Nr. 2018/5598

Umfang der ärztlichen Risikoaufklärung vor einer relativ indizierten Operation Pflicht zur Aufklärung über eine konservative oder rein abwartende Behandlungsmöglichkeit

1. Eine echte Wahlmöglichkeit, über die der Patient vor einer relativ indizierten Operation aufzuklären ist, stellt die konservative oder rein abwartende Behandlung nur dann dar, wenn begründete Aussicht besteht, dass hiermit mehr als nur eine kurzzeitige Beschwerdelinderung erreicht werden kann. 2. Im Rahmen der Risikoaufklärung ist nur über ein dem Eingriff anhaftendes spezifisches Risiko dauerhafter Lähmungen gesondert aufzuklären; lediglich vorübergehende Lähmungserscheinungen sind mit dem Hinweis auf "Nervverletzungen" ausreichend beschrieben. Erleidet der Patient nur eine vorübergehende Lähmung, kann er sich daher auch dann nicht auf eine unzureichende Risikoaufklärung berufen, wenn die gebotene Aufklärung über dauerhafte Lähmungserscheinungen unterblieben ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.09.2017 - Az. 7 O 2686/13 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.