Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 11. November 2016 -
I.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren die Anfechtung des Arbeitsvertrages, die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Beklagten, der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung und mehrere ausdrücklich unbedingt gestellte klagerweiternde Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn im Umfang von insgesamt 43.970,99 Euro, beginnend ab dem 23. Februar 2016.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Oktober 2015 beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 8.100,00 Euro. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende vereinbart.
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