BAG - Urteil vom 24.01.1996
1 AZR 597/95
Normen:
BGB §§ 140, 151 ; BetrVG (1972) § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 133
AuA 1997, 176
BB 1996, 1564, 1717
BB 1996, 1564
BB 1996, 1717
DB 1996, 1882
MDR 1996, 938
NJW 1996, 3030
NZA 1996, 948
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 344/94
LAG Düsseldorf, vom 21.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1547/94

Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 1 AZR 597/95

DRsp Nr. 1996/28427

Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

»1. Eine Betriebsvereinbarung, mit der ausschließlich die Erhöhung der bisherigen Vergütung und Weihnachtsgratifikation geregelt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG nichtig, wenn entsprechende tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. 2. Die Erklärung des Arbeitgebers, die zu einer nichtigen Betriebsvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes Vertragsangebot an die Arbeitnehmer umgedeutet werden, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, daß der Arbeitgeber sich unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform binden wollte. Dieses Angebot können die Arbeitnehmer annehmen, ohne daß es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB).«

Normenkette:

BGB §§ 140, 151 ; BetrVG (1972) § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Stundenlohns und der Weihnachtsgratifikation.