LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2009
10 Sa 691/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 79 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 5; TVöD § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 441/08

Ünbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei nicht offensichtlich unbegründeter Folgekündigung und Auflösungsentscheidung nach Feststellung unwirksamer Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei Strafanzeige der Arbeitnehmerin gegen Arbeitgeberin wegen übler Nachrede im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 691/08

DRsp Nr. 2009/11365

Ünbegründeter Anspruch auf Prozessbeschäftigung bei nicht offensichtlich unbegründeter Folgekündigung und Auflösungsentscheidung nach Feststellung unwirksamer Kündigung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei Strafanzeige der Arbeitnehmerin gegen Arbeitgeberin wegen übler Nachrede im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens

1. Ob Folgekündigungen zur Beendigung des Weiterbeschäftigungsanspruchs führen, hängt davon ab, ob sie zu einer Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen, die derjenigen entspricht, die vor Verkündung des Urteils bestanden hat, das die Unwirksamkeit der ersten Kündigung festgestellt hat; dementsprechend beendet eine weitere offensichtlich unwirksame Kündigung den Weiterbeschäftigungsanspruch schon deshalb nicht, weil sie eine Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht begründet.