BAG - Urteil vom 13.10.2021
5 AZR 137/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TV-L § 6 Abs. 3 S. 3; TV-L § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 610/19
ArbG Berlin, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 1361/18

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 295/20 v. 13.10.2021

BAG, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 5 AZR 137/21

DRsp Nr. 2022/3662

Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 5 AZR 295/20 v. 13.10.2021

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 - 3 Sa 610/19 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2020 - 3 Sa 610/19 - teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes im Übrigen im Tenor Ziff. I.1. und Ziff. I.2. aufgehoben, soweit es eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung von Umkleide- und Rüstzeiten mit den dem Kläger persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen im häuslichen Bereich in der Zeit vom 20. November 2016 bis zum 31. Mai 2018 sowie eine Vergütungspflicht der zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachten Arbeitszeit für das Entnehmen, Laden, Anlegen, Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe und soweit es eine Vergütungspflicht der innerbetrieblichen Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum im Nebengebäude des Sowjetischen Ehrenmals und dem Schutzobjekt festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Januar 2019 - 58 Ca 1361/18 - zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz.

Von Rechts wegen!