1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2017 - 11 Sa 1103/17 - teilweise aufgehoben.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 2017 -
3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten noch über Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. In deren Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien haben unter dem 1. März 1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt, dessen mit "Schlußbestimmung" überschriebener § 9 Nr. 4 lautet:
"Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der nachfolgenden G-Betriebsvereinbarung gültig."
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