Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31 vom 27.07.2017
ZIP 2017, 2022
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1711/15
ArbG Herne, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1789/15
Überwachung mittels Keylogger - VerwertungsverbotAllgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf institutionelle SelbstbestimmungDatenerhebung und -verarbeitung als Eingriff in das Recht auf institutionelle SelbstbestimmungSpeicherung von Tastatureingaben und Nutzung von Keylogger-Software als Datenerhebung im Sinne des DatenschutzrechtsRecht auf institutionelle Selbstbestimmung und verdeckte oder offene Nutzung von Keylogger-Software
BAG, Urteil vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 681/16
DRsp Nr. 2017/10230
Überwachung mittels Keylogger – VerwertungsverbotAllgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf institutionelle SelbstbestimmungDatenerhebung und -verarbeitung als Eingriff in das Recht auf institutionelle SelbstbestimmungSpeicherung von Tastatureingaben und Nutzung von Keylogger-Software als Datenerhebung im Sinne des DatenschutzrechtsRecht auf institutionelle Selbstbestimmung und verdeckte oder offene Nutzung von Keylogger-Software
Der Einsatz eines Software-Keyloggers ist nicht nach § 32 Abs. 1BDSG erlaubt, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.Orientierungssätze:1. Die Aufzeichnung und Speicherung der Tastureingaben an einem dienstlichen Computer und das Fertigen von Bildschirmfotos (Screenshots) stellen Datenerhebungen iSv. § 3 Abs. 1 bis 3BDSG dar. In diesen Datenerhebungen liegt - gleich, ob sie verdeckt oder offen erfolgen - zugleich ein Eingriff in das Recht des betroffenen Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Ein Eingriff in dieses Recht setzt nicht notwendig voraus, dass die Privatsphäre des Betroffenen ausgespäht wird.
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