ArbG Reutlingen, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 2/16
Überwachung der fachlichen Eignung der mit der Durchführung der betrieblichen Ausbildung beauftragten Person durch den Betriebsrat
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2017 - Aktenzeichen 15 TaBV 2/17
DRsp Nr. 2017/16986
Überwachung der fachlichen Eignung der mit der Durchführung der betrieblichen Ausbildung beauftragten Person durch den Betriebsrat
1. Dem Betriebsrat obliegt die ihm von § 98 Abs. 2BetrVG anvertraute Überwachung der fachlichen Eignung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eigenständig. An eine Bejahung der fachlichen Eignung durch die Industrie- und Handelskammer sind weder er noch die Gerichte für Arbeitssachen gebunden.2. Die fachliche Eignung iSv. § 98 Abs. 2BetrVG eines Ausbilders iSv. § 28 Abs. 2BBiG richtet sich nach § 30BBiG. Der Ausbilder muss unter anderem die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.3. Die eigene Ausbildung des Ausbilders betrifft eine "entsprechende Fachrichtung" iSv. § 30 Abs. 2 Nr. 1BBiG, wenn sie dem Ausbildungsberuf, für den er ausbilden soll, inhaltlich so weit angenähert ist, dass davon auszugehen ist, dass der Ausbilder auch die berufliche Handlungsfähigkeit dieses Ausbildungsberufs vermitteln kann.
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