I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17.09.2020 -
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Kern darüber, ob eine Rentenversicherung, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugunsten des Klägers bei der A Pensionskasse AG abgeschlossen hatte (Anlage K 13, Bl. 121ff d.A.), auf den Kläger zu übertragen ist. Die Besparung dieses Versicherungsvertrages erfolgte durch Entgeltumwandlung.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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