BAG - Urteil vom 16.03.2016
4 AZR 461/14
Normen:
SGB II § 6c; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) § 14 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 5
BB 2016, 1780
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 693/13
ArbG Bautzen, vom 29.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6116/13

Übertragene Tätigkeit als Maßstab für die tarifliche Eingruppierung nach TV-BAZielsetzung und Zweck der Ausgleichszahlung des § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB IIStatische, nicht dynamische Sicherung des Entgelts zum Zeitpunkt des Übertritts i.S.d. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB IIKeine Änderung der Eingruppierungssystematik durch arbeitsvertragliche Bezugnahme der Regelungen des TV-BA

BAG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 461/14

DRsp Nr. 2016/12044

Übertragene Tätigkeit als Maßstab für die tarifliche Eingruppierung nach TV-BA Zielsetzung und Zweck der Ausgleichszahlung des § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II Statische, nicht dynamische Sicherung des Entgelts "zum Zeitpunkt des Übertritts" i.S.d. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II Keine Änderung der Eingruppierungssystematik durch arbeitsvertragliche Bezugnahme der Regelungen des TV-BA

Orientierungssatz: Gem. § 6c Abs. 5 Satz 3 SGB II bemisst sich die Ausgleichszahlung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger. Danach sichert die Ausgleichszulage das vor dem gesetzlichen Übergang gezahlte Arbeitsentgelt nur statisch.

Maßgeblich für die Eingruppierung in eine Tätigkeitsebene des TV-BA ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-BA diejenige Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend übertragen ist und die er auch tatsächlich ausübt. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des TV-BA ändert nichts an dieser Eingruppierungssystematik.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014 - 2 Sa 693/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

SGB II § 6c;