LAG Hamm - Urteil vom 06.03.1995
17 Sa 1035/92
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a;
Fundstellen:
AuR 1995, 224
ZTR 1995, 318-
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 398/92

Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

LAG Hamm, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1035/92

DRsp Nr. 2001/4058

Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten

1. Die Bestimmungen im BAT, wonach teilzeitbeschäftigten Angestellten nur bei Überschreiten der in § 15 Abs. 1 bis 4 BAT festgelegten Regelarbeitszeit der Überstundenzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst a BAT zu zahlen ist, verstoßen auch nicht gegen Art. 3 GG und § 2 Abs. 1 BeschFG (Fortführung des Urteils des EuGH vom 15.12.1994 zu Art. 119 EWG-Vertrag, DRsp-ROM Nr. 2000/4520 = ZTR 1995, 74). 2. Nach den Regelungen im BAT kann der öffentliche Arbeitgeber von dem teilzeitbeschäftigten Angestellten die Leistung von Arbeitsstunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus lediglich aufgrund einer vorherigen einvernehmlichen Vereinbarung oder nach Ausspruch einer entsprechenden wirksamen Änderungskündigung verlangen.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a;

Tatbestand: