ArbG Rheine, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 398/92
Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten
LAG Hamm, Urteil vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1035/92
DRsp Nr. 2001/4058
Überstundenzuschlag bei teilzeitbeschäftigten Angestellten
1. Die Bestimmungen im BAT, wonach teilzeitbeschäftigten Angestellten nur bei Überschreiten der in § 15 Abs. 1 bis 4 BAT festgelegten Regelarbeitszeit der Überstundenzuschlag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst a BAT zu zahlen ist, verstoßen auch nicht gegen Art. 3GG und § 2 Abs. 1BeschFG (Fortführung des Urteils des EuGH vom 15.12.1994 zu Art. 119EWG-Vertrag, DRsp-ROM Nr. 2000/4520 = ZTR 1995, 74).2. Nach den Regelungen im BAT kann der öffentliche Arbeitgeber von dem teilzeitbeschäftigten Angestellten die Leistung von Arbeitsstunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus lediglich aufgrund einer vorherigen einvernehmlichen Vereinbarung oder nach Ausspruch einer entsprechenden wirksamen Änderungskündigung verlangen.