1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Vergütung von Mehrarbeit. Dem liegt ausweislich des Tatbestands des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.03.2012 -
Die Klägerin stand auf Grund Arbeitsvertrags vom 30.01.2005 (Blatt 9 - 11 d. A.) seit dem 02.01.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Physiotherapeutin. Die Beklagte betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise:
".....
Die Arbeitszeit beträgt 25 Stunden wöchentlich. Über die Arbeitszeit wird ein Plan geführt. Soweit die betrieblichen Verhältnisse Überstunden erfordern, sind diese in Freizeit abzugelten. Überstunden werden nicht vergütet.
.......
Das Arbeitsentgelt beträgt monatlich € 704,00, fällig zum 1. des folgenden Monats.
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