LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2013
2 Sa 150/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 249/11

Überstundenvergütung für Hausbesuche einer Physiotherapeutin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Erkennbarkeit nicht geschuldeter Arbeitsleistung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 150/12

DRsp Nr. 2013/4598

Überstundenvergütung für Hausbesuche einer Physiotherapeutin; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Erkennbarkeit nicht geschuldeter Arbeitsleistung

Bei auswärtigen Arbeiten ist im Einzelnen vom Arbeitnehmer darzulegen, wie der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zur Durchführung der Arbeitsmenge nicht ausreicht.

1. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Mehrarbeit. Dem liegt ausweislich des Tatbestands des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 20.03.2012 - 1 Ca 249/11 - folgender Sachverhalt zur Grunde:

Die Klägerin stand auf Grund Arbeitsvertrags vom 30.01.2005 (Blatt 9 - 11 d. A.) seit dem 02.01.2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Physiotherapeutin. Die Beklagte betreibt eine Praxis für Physiotherapie. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet auszugsweise:

".....

Die Arbeitszeit beträgt 25 Stunden wöchentlich. Über die Arbeitszeit wird ein Plan geführt. Soweit die betrieblichen Verhältnisse Überstunden erfordern, sind diese in Freizeit abzugelten. Überstunden werden nicht vergütet.

.......

Das Arbeitsentgelt beträgt monatlich € 704,00, fällig zum 1. des folgenden Monats.