LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.03.2015
5 Sa 193/14
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 7 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 140/12

Überstundenvergütung eines KraftfahrersZahlungsklage des mehrarbeitenden Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 193/14

DRsp Nr. 2015/11902

Überstundenvergütung eines Kraftfahrers Zahlungsklage des mehrarbeitenden Arbeitnehmers bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen abgestufter Darlegungs- und Beweislast

1. Behauptet ein Kraftfahrer die Ableistung von Überstunden, indem er für jeden Tag eine vom Arbeitgeber zugewiesene Tour benennt und auch konkret vorträgt, wann jeweils die Tour begann und wann sie endete, wobei diese Zeiten unstreitig der Fahrerkarte entnommen sind, er zudem mit nachvollziehbaren Gründen darstellt, dass Pausen nicht möglich waren, so muss nun der Arbeitgeber im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast unter Auswertung der pflichtgemäß nach § 21 a Abs. 7 Satz 1 ArbZG aufgezeichneten Daten hierauf substantiiert erwidern und konkret darlegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen in geringerem Umfang als behauptet gearbeitet haben muss (im Anschluss an BAG, 16.05.2012, 5 AZR 347/11).