BAG - Urteil vom 25.07.1996
6 AZR 138/94
Normen:
BAT § 35 Abs. 1 S. 2 lit. a, § 34 Abs. 1, §§ 15, 17, 26 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 9 Abs. 3 ; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
AuA 1997, 132
BAGE 83, 327
BB 1996, 2628
DB 1996, 1730
NZA 1997, 774
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 14. Januar 1993 - 3 Ca 33879/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 18. November 1993 - 7 Sa 85/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 138/94

DRsp Nr. 1997/90

Überstundenvergütung bei Teilzeit im öffentlichen Dienst

»Für die Angestellten des öffentlichen Dienstes sind Überstunden Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von grundsätzlich durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen (§ 17 Abs. 1 BAT). Dies gilt auch für teilzeitbeschäftigte Angestellte (§ 34 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BAT). Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, soweit nach ihr teilzeitbeschäftigte Angestellte für zusätzliche Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, nur die anteilige Vergütung eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BAT), nicht aber die für Überstunden vorgesehenen Zeitzuschläge (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a BAT) verlangen können.«

Normenkette:

BAT § 35 Abs. 1 S. 2 lit. a, § 34 Abs. 1, §§ 15, 17, 26 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; EWGV Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 9 Abs. 3 ; Richtlinie 75/117/EWG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für Arbeit, die die teilzeitbeschäftigte Klägerin über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet hat.