LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2001
3 Sa 41/00
Normen:
BAT § 17 Abs. 1 ; BAT § 17 Abs. 5 ; BAT § 35 Abs. 3 UA 2 ; BAT § 70 ; ArbZG § 16 ; ArbZG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 611 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 576/99

Überstundenvergütung; Anforderungen an die Darlegungslast des angestellten Krankenhausarztes, der regelmäßig eine Dokumentation der von ihm geleisteten Überstunden über den leitenden Arzt der Krankenhausverwaltung überlässt; Arbeitgeber muss im Prozess die entsprechenden von ihm vorher nicht gerügten Eintragungen substanziiert bestreiten

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 41/00

DRsp Nr. 2003/4530

Überstundenvergütung; Anforderungen an die Darlegungslast des angestellten Krankenhausarztes, der regelmäßig eine Dokumentation der von ihm geleisteten Überstunden über den leitenden Arzt der Krankenhausverwaltung überlässt; Arbeitgeber muss im Prozess die entsprechenden von ihm vorher nicht gerügten Eintragungen substanziiert bestreiten

Normenkette:

BAT § 17 Abs. 1 ; BAT § 17 Abs. 5 ; BAT § 35 Abs. 3 UA 2 ; BAT § 70 ; ArbZG § 16 ; ArbZG § 16 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 611 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 4 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht mit der am 13.12.1999 eingereichten Klage die Vergütung für Überstunden.

Er war vom 01.06.1997 bis 08.10.1999 bei dem beklagten Landkreis angestellt und als Assistenzarzt auf der chirurgischen Abteilung des von dem beklagten Landkreis getragenen Krankenhauses beschäftigt. Er erhielt Vergütung nach VergGr. II BAT, dessen Geltung von den Parteien vereinbart war (vgl. im Einzelnen VA-Bl. 68/69).

In Bezug auf die Assistenzärzte dieser Abteilung wurde von einer Regelwochenarbeitszeit (bis 30.04.1998) von 41,75 Stunden, ab 01.05.1998 von 42,03 Stunden ausgegangen. Für die über die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden wurde eine "Überstundenpauschale" bezahlt.

Die vorgenannte Wochenarbeitszeit war so verteilt:

Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 16.30 Uhr