»1. Verlangt ein Lastkraftwagenfahrer die Vergütung nicht ausdrücklich angeordneter Überstunden, muss er, damit die Klage schlüssig ist, darstellen, dass der Arbeitgeber ihm Arbeit zugewiesen hat, die nur unter Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet werden konnte und ihm in Erwartung ihrer baldigen Erledigung ausdrücklich übertragen worden ist. Hierzu hätte der Kläger die einzelnen Fahrten mit ihren Fahrzielen, die Fahrzeiten und die Standzeitpausen u.ä. für jeden Tag, für den er Überstunden fordert, so aufschlüsseln müssen, dass der Arbeitgeber hierauf substantiiert hätte erwidern könne.2. Die vom Fahrer vorgelegten sogenannten Tachoscheiben des Fahrtenschreibers - Schaublätter nach VO (EWG Nr. 3810/85 und Nr. 3821/85) sind in Bezug auf die Stehzeiten des Fahrzeuges kein Beweismittel für währenddessen geleisteten Fahrerarbeitsstunden.
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