LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2013
5 Sa 238/13
Normen:
TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 08.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 275/12

Überstundenpauschale als variabler Teil des MonatseinkommensEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ÖffnungsklauselHöhe der Entgeltfortzahlung nach der tariflichen Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 238/13

DRsp Nr. 2014/11966

Überstundenpauschale als variabler Teil des Monatseinkommens Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Öffnungsklausel Höhe der Entgeltfortzahlung nach der tariflichen Arbeitszeit

1. Zur Frage der Qualifizierung einer arbeitsvertraglich vereinbarten "Überstundenpauschale" als "variabler Teil des Monatseinkommens" im Sinne des § 11 Ziff 2 des zwischen dem Industrieverband gebäudetechnische Anlagen und Umwelttechnik Hessen e. V. und der IG Metall geschlossenen Manteltarifvertrags. 2. Nach der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs 4 EntgFG kann abweichend vom Gesetz durch Tarifvertrag geregelt werden, dass sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht nach der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, sondern nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bestimmt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. Januar 2013 - 6 Ca 275/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.