LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2009
3 Sa 432/08
Normen:
DRK TV § 14 Abs. 1; DRK-TV § 18 Abs. 3 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 252/07

Überstundenausgleich durch Freizeit; unbegründete Klage eines Rettungsassistenten auf Zeitgutschrift nach Ablauf des Ausgleichszeitraums

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 432/08

DRsp Nr. 2010/5354

Überstundenausgleich durch Freizeit; unbegründete Klage eines Rettungsassistenten auf Zeitgutschrift nach Ablauf des Ausgleichszeitraums

1. Sind Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, bis zum 31.12. des gleichen Jahres und Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit auszugleichen (§ 14 Abs. 1 DRK-TV n.F.; § 18 Abs. 3 DRK-TV a.F.), ist das Arbeitszeitkonto nach Ablauf der jeweiligen Ausgleichszeiträume einer Korrektur nicht mehr zugänglich; tarifliche Ansprüche auf Zeitgutschriften wegen Überstunden bestehen nicht endlos. 2. Stehen dem Arbeitnehmer wegen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes Zahlungsansprüche (Überstundenvergütungsansprüche) zu, bedürfen diese keiner Sicherung mittels Gutschrift.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - Az: 2 Ca 252/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRK TV § 14 Abs. 1; DRK-TV § 18 Abs. 3 (a.F.);

Tatbestand: