A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß der auch im Beschwerdeverfahren (§§ 87 ff. ArbGG) entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts der Rechtsbeschwerde nicht unterliegt.
B.
Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgeberin) hat teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Unterlassungsantrag des Beteiligten Ziffer 1 (Betriebsrats) zu Unrecht im vollen Umfang entsprochen.
I.
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