BAG - Urteil vom 16.03.1999
9 AZR 315/98
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag-für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen vom 18. Juni 1994 (MTV) § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel
BAGE 91, 117
DB 1999, 2518
NZA 2000, 108
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 16.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 242/97
Hessisches Landesarbeitsgericht v. 02.3.1998 - 11Sa 1950/97 -,

Überstunden und tarifliches Urlaubsentgelt

BAG, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen 9 AZR 315/98

DRsp Nr. 2000/3

Überstunden und tarifliches Urlaubsentgelt

»Nach § 12 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen wird zur Errechnung der während der Urlaubszeit zu zahlenden Bezüge der Durchschnitt des Entgelts der letzten sechs Monate vor Urlaubsantritt zugrundegelegt. Dabei ist auch das Entgelt einzubeziehen, das für die in den Bezugszeitraum fallenden Überstunden geleistet wird.«

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag-für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen vom 18. Juni 1994 (MTV) § 12 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts für einen nach dem 1. Oktober 1996 genommenen Urlaub.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören als Mitglieder den Tarifvertragsparteien an, die den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (MTV) abschließen. Die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Fassung vom 18. Juni 1994 enthielt folgende Regelung:

§ 12 Urlaub

In jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes und unter Beachtung folgender Bestimmungen:

1....