Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts für einen nach dem 1. Oktober 1996 genommenen Urlaub.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Beide Parteien gehören als Mitglieder den Tarifvertragsparteien an, die den Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (
§ 12 Urlaub
In jedem Kalenderjahr hat der Arbeitnehmer einmal Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgeltes und unter Beachtung folgender Bestimmungen:
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