LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2013
2 Sa 237/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 235
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 800/12

Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen um einen Tag; unbegründete Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin wegen Irrtums

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 237/12

DRsp Nr. 2013/15602

Überschreitung der Zwei-Jahres-Frist für sachgrundlose Befristungen um einen Tag; unbegründete Anfechtung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin wegen Irrtums

Überschreitet der Verlängerungsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG den Zwei-Jahres-Zeit-Raum um einen Tag ist eine Anfechtung des Arbeitsvertrages unter dem Gesichtspunkt des Erklärungs- oder Inhaltsirrtums grundsätzlich nicht gegeben. Es liegt ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor.

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 119 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung des Arbeitsvertrages sowie über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede und einer ordentlichen Kündigung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 04.09.2012 - 1 Ca 800/12 - unter anderem wie folgt: