LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2007
3 Sa 489/06
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 496
AuR 2007, 282
Vorinstanzen:
ArbG LÜbeck - 6 Ca 1118/06 - 12.09.2006,

Überraschende Probezeitbefristung in Formulararbeitsvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 489/06

DRsp Nr. 2007/9873

Überraschende Probezeitbefristung in Formulararbeitsvertrag

»Bei einer optischen Hervorhebung des Zeitraumes einer sachgrundlosen Befristung in einem Formulararbeitsvertrag braucht der Vertragspartner nicht damit zu rechnen, dass daneben in der gleichen Vertragsbestimmung im Kleingedruckten ohne gestalterische Hervorhebung eine wesentlich kürzere Probezeitbefristung geregelt ist.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 310 Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung in einem Formulararbeitsvertrag.

Die Klägerin nahm am 01.11.2005 bei der Beklagten auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages eine auf längstens ein Jahr befristete Tätigkeit als Verkäuferin auf. Die monatliche Vergütung wurde mit 1.000,00 EUR brutto festgelegt.

Der Tätigkeit lag der schriftliche, im Einzelhandelsbereich bundesweit kursierende und auch von der Beklagten formularmäßig verwendete Arbeitsvertrag vom 31.10.2005 zugrunde (Anlage K1 - Bl. 7 ff. d. A.). Der Vertrag enthält eine doppelte Befristungsregelung. Er hatte, soweit von Bedeutung, folgenden Inhalt und folgende Gestaltung:

"Zeitbefristeter Arbeitsvertrag nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"

...

wird folgender Zeitarbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Anstellung und Probezeit