LAG München - Urteil vom 31.01.2012
9 Sa 950/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 548/10

Überraschende Auflösungsklausel im Sicherheitsgewerbe; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung

LAG München, Urteil vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 950/11

DRsp Nr. 2012/15382

Überraschende Auflösungsklausel im Sicherheitsgewerbe; Feststellungsantrag zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Widerruf der Einsatzgenehmigung

Eine auflösende Bedingung, die im Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Voraussetzungen/Grundlagen" und nicht in Abschnitt "Beendigung des Arbeitsverhältnsises" enthalten ist, ist eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 15.09.2011, Az.: 21 Ca 548/10 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung am 24.10.2010 beendet worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305 c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine auflösende Bedingung beendet wurde.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 24.9.2003 (Bl. 59 - 62 d.A.) mit Nebenabredenvereinbarung vom 24.9.2003 (Bl. 92/93 d. A.) seit dem 25.9.2003 bei der Beklagten als "Sicherheitskraft" zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt .. € beschäftigt.

In Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrags ist im Rahmen der mit "Voraussetzungen/Grundlagen" überschriebenen Ziffer 2 u.a. folgendes geregelt: