LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.04.2011
3 Sa 19/10
Normen:
BGB § 319 Abs. 1 S. 2; Entgeltrahmentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) § 4; Entgeltrahmentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) § 5; Entgeltrahmentarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (ERA-TV) § 6; TVG § 1;
Fundstellen:
NZA 2013, 10
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 209/08

Überprüfung von Entscheidungen der Paritätischen Kommission; Verfahrensfehler; Arbeitsaufgabe; Grobe Verkennung der Grundsätze der §§ 4 bis 6 ERA-TV

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 19/10

DRsp Nr. 2012/4666

Überprüfung von Entscheidungen der Paritätischen Kommission; Verfahrensfehler; Arbeitsaufgabe; Grobe Verkennung der Grundsätze der §§ 4 bis 6 ERA-TV

1. Der Klage des Beschäftigten auf Feststellung einer Vergütungspflicht für eine bestimmte Entgeltgruppe steht § 10.7 ERA-TV nicht entgegen. Der Beschäftigte ist nicht darauf verwiesen, die Entscheidung der Paritätischen Kommission für unverbindlich erklären zu lassen. Eine solche Einschränkung wäre mit dem Anspruch des Beschäftigten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbart. Hält die Entscheidung der Paritätischen Kommission der Prüfung unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs von § 10.7 ERA-TV nicht stand, hat das Gericht in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2, 1. Alternative BGB über den Anspruch des Beschäftigten nach § 9.1 ERA-TV unter eigener Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen zu entscheiden. 2. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 10.7 ERA-TV, der zur Unbeachtlichkeit der Entscheidung der Paritätischen Kommission führt, liegt nur vor, wenn der Verfahrensfehler das Ergebnis der Entscheidung der Paritätischen Kommission beeinflusst haben könnte.