Die Klägerin stand seit dem 20. August 2001 als Sachbearbeiterin gegen ein Monatsgehalt von 4.000,-- DM brutto in den Diensten der Beklagten.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und vorsorglich fristgemäß zum 30. November 2001. Demgemäß zahlte sie der in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November 2001 krankgeschriebenen Klägerin für Oktober lediglich 2.190,48 DM netto. Ab dem 25. Oktober 2001 erhielt die Klägerin ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 70,72 DM netto.
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