LAG Hamm - Urteil vom 07.04.2016
15 Sa 1448/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5; KSchG § 2; KSchG § 6; KSchG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2029/13

Überprüfung der Sozialauswahl hinsichtlich einer Änderungskündigung aufgrund eines Interessenausgleichs

LAG Hamm, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1448/15

DRsp Nr. 2016/15977

Überprüfung der Sozialauswahl hinsichtlich einer Änderungskündigung aufgrund eines Interessenausgleichs

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.08.2015 - 4 Ca 2029/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, 3, 5; KSchG § 2; KSchG § 6; KSchG § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.

Der 1966 geborene Kläger, verheiratet, ein Kind, ist seit September 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und erhielt, eingruppiert in die Lohngruppe 08, ein monatliches Bruttoentgelt von insgesamt 3.270,51 Euro.

Im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Jahr 2002 für sechs Monate im Bereich Schrankmontage eingesetzt, seit dem Jahr 2002 primär in der Abteilung Produktion als Maschinenfahrer/Automatenfahrer.

Die Beklagte produziert und vertreibt Kabel und Anschlusstechnik für Kupfer- und Glasfaseranwendungen.