Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.08.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der 1966 geborene Kläger, verheiratet, ein Kind, ist seit September 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und erhielt, eingruppiert in die Lohngruppe 08, ein monatliches Bruttoentgelt von insgesamt 3.270,51 Euro.
Im Verlaufe seines Arbeitsverhältnisses war der Kläger im Jahr 2002 für sechs Monate im Bereich Schrankmontage eingesetzt, seit dem Jahr 2002 primär in der Abteilung Produktion als Maschinenfahrer/Automatenfahrer.
Die Beklagte produziert und vertreibt Kabel und Anschlusstechnik für Kupfer- und Glasfaseranwendungen.
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